Während für die Abrechnung ambulanter privatärztlicher Leistungen durch niedergelassene Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gilt, findet für die Abrechnung ambulanter vertragsärztlicher Leistungen in der GKV der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) nach § 87 SGB V Anwendung.
Für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung existieren sowohl für die Tätigkeit niedergelassener Radiologen als auch für ermächtige Krankenhausärzte zahlreiche Regelungen, die die Erbringung und Abrechnung radiologischer Leistungen bestimmen. Hierzu gehören z.B. Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen KBV und Spitzenverband Bund nach § 135 Abs. 2 SGB V. Die Berechnung von Leistungen, für die es vertragliche Vereinbarungen nach § 135 Abs. 2 SGB V gibt (z.B. MRT, MR-Angiografie, Angiografien, CT, Röntgen), setzt die für die Berechnung der Leistungen notwendige Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung voraus.
Nach der Kernspintomografie-Vereinbarung gilt die fachliche Befähigung u.a. nur dann als nachgewiesen, falls der Arzt die erforderlichen Tätigkeitsnachweise führt und die „Berechtigung zum Führen der Gebiets- oder Schwerpunktbezeichnung Diagnostische Radiologie, Kinderradiologie, Neuroradiologie oder Nuklearmedizin“ nachweist. Anderen Facharztgruppen fehlt daher bereits formaljuristisch die fachliche Befähigung zur Ausführung und Abrechnung von kernspintomographischen Untersuchungen. Auch wenn der Radiologe auf die Kooperation mit den anderen Fachgebieten angewiesen ist, ist jedoch er der ausgebildete Facharzt, der die diagnostische Tätigkeit ganztägig praktiziert und die unterschiedlichen Verfahren am besten beherrscht. Die Diskussion um die Zuordnung der Kernspintomografie zum Fachgebiet der Radiologie hat in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte, bis zum Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Die gerichtlichen Entscheidungen haben stets die besondere Qualifikation des Fachgebietes der Radiologie bestätigt.
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