Die Tätigkeit des Radiologen unterliegt im Vertragsarztrecht zahlreichen Besonderheiten. Das Fachgebiet der Radiologie gehört, wie z.B. die Fachgebiete Laboratoriumsmedizin, Nuklearmedizin, Pathologie und Strahlentherapie zu den sog. methodendefinierten Fachgebieten, die in der GKV gemäß § 13 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) einem Überweisungsvorbehalt unterliegen. Das bedeutet, dass der Versicherte einen Facharzt für Radiologie nur auf Überweisung eines therapeutisch tätigen Arztes in Anspruch nehmen kann. Eine derartige Arbeitsteilung im Sinne des sog. „Mehraugenprinzips“, bewirkt nach ständiger Rechtsprechung des BSG und des BVerfG, dass die Diagnostik unabhängig von einem eventuellen Interesse an der Therapie erfolgt und damit der optimalen Patientenversorgung und außerdem dem sparsamen Einsatz der Leistungsressourcen dient.
Zur Sicherstellung dieses „Mehraugenprinzips“ hat der Gesetzgeber durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 01.01.2004 in § 135 Abs. 2 S. 4 SGB V eine Regelung eingefügt, nach der die Partner der Bundesmantelverträge berechtigt sind, Regelungen zu treffen, nach denen die Erbringung bestimmter medizinisch-technischer Leistungen den Fachärzten vorbehalten ist, für die diese Leistungen zum Kern ihres Fachgebietes gehören. Insbesondere für das Fachgebiet der Radiologie haben die Vertragspartner der Gemeinsamen Selbstverwaltung von diesem Prinzip Gebrauch gemacht und insbesondere Leistungen der MRT, der MR-Angiografie, CT und der interventionellen Radiologie in der vertragsärztlichen Versorgung ausschließlich für Radiologen als abrechnungsfähig bestimmt. Das BVerfG hat die Regelung zur Sicherung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der GKV als verfassungskonform angesehen.
Andere Regelungen, wie etwa die Unzulässigkeit der die Bildung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft mit überweisungsabhängigen Fachgebieten nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV sowie die Bestimmung in § 14 a Abs. 2 BMV-Ä, welcher normierte, dass die fachgebietsfremde Beschäftigung von angestellten Ärzten, die auf Überweisung tätig sind, nicht zulässig ist, wurden mittlerweile aufgehoben. Geblieben ist die zu begrüßende Regelung in § 14 a Abs. 1 S. 3 BMV-Ä, wonach Vertragsärzten, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten anstellen dürfen, während andere Fachärzte nur bis zu drei Ärzte in Vollzeit anstellen dürfen.
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